In der öffentlichen Diskussion der Rüruprente kristallisierten sich insbesondere die folgenden Kritikpunkte heraus:-
Die fehlende Vererbbarkeit der erbrachten Sparleistung auf andere Personen als die Ehepartner -
Die Pflicht zum Bezug einer lebenslangen Rente anstatt z.B. einer Einmalauszahlung oder einer Auszahlung von z.B. 40% sofort zum Rentenbeginn -
Die Besteuerung der Rentenzahlung im Rentenalter, wobei sich der Anteil der Rentenbesteuerung aus der Basisschicht nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet, ab 2040 jedoch zu 100% -
Das Schreckgespenst der "Günstiger-Prüfung" wurde durch die jüngste Gesetzesänderung entschärft, sodass nun die Absetzbarkeit der Beiträge erheblich gesteigert wurde
Trotz dieser Einschränkungen ist es aus unserer Sicht jedoch legitim, wenn der Gesetzgeber eine äußerst großzügige steuerliche Förderung der Beiträge an gewisse Auflagen zur Kapitalverwendung knüpft. So ist die Basisrente in vielen Punkten der gesetzlichen Rente gleichgestellt: auch die kann nur als lebenslage Rente ausbezahlt werden, ist nur in engem Rahmen (als Witwen- oder Wiasenrente) vererbbar und wird genauso besteuert wie die Basisrente. Jedoch hat die Rürup-Rente zwei entscheidende Vorteile: - Sie können die Beiträge steuerlich absetzen.
- Sie können frei nach ihrem eigenen Risikoprofil entscheiden, wie das Geld in der Rüruprente angelegt werden soll: egal, für welchen Anlagestil Sie sich entscheiden: es ist Ihr persönlicher Kapitalstock, der keinem Umlageverfahren zum Opfer fällt.
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