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  In der öffentlichen Diskussion der Rürup-Rente kristallisierten sich insbesondere die folgenden Kritikpunkte heraus:
  • Die fehlende Vererbbarkeit der erbrachten Sparleistung auf z.B. Ehepartner oder Kinder (einige Anbieter umgehen den gesetzlichen Passus durch integrierte Zusatzversicherungen).

  • Die Pflicht zum Bezug einer lebenslangen Rente anstatt z.B. einer Einmalauszahlung oder einer Auszahlung von z.B. 40% sofort zum Rentenbeginn (wie sie andere, in der Ansparphase nicht staatlich geförderte Vorsorgevarianten ermöglichen)

  • Die Besteuerung der Rentenzahlung im Rentenalter, wobei sich der Anteil der Rentenbesteuerung aus der Basisschicht nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet, ab 2040 jedoch zu 100% (andere Vorsorgevarianten werden weniger oder z.T. gar nicht in der Rentenphase besteuert).

  • Ob die staatliche Förderung der Rürup-Rente in der Ansparphase innerhalb eines Übergangszeitraum bis 2019 überhaupt genutzt werden kann, entscheidet eine "Günstiger-Prüfung" durch das zuständige Finanzamt (hierbei werden eventuelle steuerliche Vorteile der neuen gesetzlichen Regelung mit denen der alten Regelung verglichen: stellt sich ein Steuerzahler nach der alten Regelung besser, führen die Beiträge in die Rürup-Rente nicht zum erhofften steuerlichen Abzug).


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