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In der öffentlichen
Diskussion der Rürup-Rente kristallisierten sich insbesondere die folgenden
Kritikpunkte heraus:
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Die fehlende Vererbbarkeit
der erbrachten Sparleistung auf z.B. Ehepartner oder Kinder (einige
Anbieter umgehen den gesetzlichen Passus durch integrierte
Zusatzversicherungen).
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Die Pflicht zum Bezug einer
lebenslangen Rente anstatt z.B. einer Einmalauszahlung oder einer
Auszahlung von z.B. 40% sofort zum Rentenbeginn (wie sie andere, in der
Ansparphase nicht staatlich geförderte Vorsorgevarianten ermöglichen)
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Die Besteuerung der
Rentenzahlung im Rentenalter, wobei sich der Anteil der
Rentenbesteuerung aus der Basisschicht nach dem Jahr des Rentenbeginns
richtet, ab 2040 jedoch zu 100% (andere Vorsorgevarianten werden weniger
oder z.T. gar nicht in der Rentenphase besteuert).
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Ob die staatliche Förderung der
Rürup-Rente in der Ansparphase innerhalb eines Übergangszeitraum bis 2019
überhaupt genutzt werden kann, entscheidet eine "Günstiger-Prüfung"
durch das zuständige Finanzamt (hierbei werden eventuelle steuerliche
Vorteile der neuen gesetzlichen Regelung mit denen der alten Regelung
verglichen: stellt sich ein Steuerzahler nach der alten Regelung besser,
führen die Beiträge in die Rürup-Rente nicht zum erhofften steuerlichen
Abzug).
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