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Bei der
steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur
Rürup-Rente sind die
folgenden Punkte zu beachten:
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Zur Summe der steuerfreien Vorsorgeaufwendungen zählen
auch die übrigen Beiträge, die zur Basisversorgung gerechnet werden
(v.a. die Beiträge zur gRV, aber auch zu z.B. landwirtschaftlichen
Versorgungseinrichtungen oder anderen berufsständischen Versorgungen)
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Innerhalb der Grenzen von 20.000 € für Singles und
40.000 € für Verheiratete sind in 2005 zunächst 60% abzugsfähig;
dieser Anteil steigt jährlich um 2%-Punkte bis auf 100% im Jahr 2025.
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Beispiel: Arbeitnehmer, verh., Eink. 35.000 € p.a.,
Höchstbetrag: 40.000 €
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AN-Anteil zur gRV p.a. |
3.413 € |
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AG-Anteil zur gRV p.a. |
3.413 € |
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Beitrag Rürup-Rente p.a. |
1.200 € |
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= SUMME |
8.026 € |
(<40.000 €) |
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x 60% |
4.815 € |
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- steuerfreier AG-Anteil
p.a. |
3.413 € |
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= Abzugsfähiger Betrag
p.a. |
1.403 € |
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Die direkte Abzugsfähigkeit von
Sparbeiträgen ist insbesondere für Selbständige interessant, da
jeder eingezahlter Euro bis zu den Höchstgrenzen steuerlich Gewinn
mindernd wirkt.
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Aufgrund des Ausschlusses einer
vorzeitigen Verwertung sind Rürup-Verträge in der Ansparphase
grundsätzlich vor dem Zugriff von Hartz IV geschützt, bei
Selbständigen sind sie auch im Falle einer Insolvenz geschützt.
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